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Bafög und Studiengangwechsel: Was Du beachten musst
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BAföG und Studiengangwechsel: Wichtige Informationen
Der BAföG Studiengangwechsel ist ein entscheidendes Thema für Studierende, die ihre Fachrichtung ändern möchten oder müssen. Ob BAföG nach einem Wechsel für die neue Ausbildung weitergezahlt wird, regelt § 7 Abs. 3 BAföG.
Unterscheidung zwischen Fachrichtungswechsel und Studienabbruch
Die beiden Begriffe sind in § 7 Abs. 3 BAföG festgelegt. Einen Fachrichtungswechsel nimmt vor, wer einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Das muss also nicht dieselbe Hochschule sein.
Die Ausbildung bricht ab, wer den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.
Für beide Fälle gilt dieselbe Regel: Eine andere Ausbildung wird gefördert, wenn der Wechsel oder Abbruch aus wichtigem oder aus unabweisbarem Grund erfolgt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt; an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt das nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Semester, die die Ausbildungsstätte aus der ursprünglichen Fachrichtung auf den neuen Studiengang anrechnet, werden bei der Zählung abgezogen.
Rechtsstand 16.10.2026: § 7 BAföG auf gesetze-im-internet.de.
Wichtige Gründe für einen Studiengangwechsel
Ein Fachrichtungswechsel kann viele persönliche Gründe haben. Für das BAföG zählt aber allein, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt sind: Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Was im Einzelfall ein wichtiger oder unabweisbarer Grund ist, sagt das Gesetz nicht.
Ob ein Grund anerkannt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Kläre das vor dem Wechsel schriftlich mit dem Amt.
Unabweisbare Gründe und deren Nachweis
Das Gesetz kennt neben dem wichtigen Grund den unabweisbaren Grund. An Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt der wichtige Grund nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters; für den unabweisbaren Grund nennt § 7 Abs. 3 BAföG diese Grenze nicht.
Ob ein Grund anerkannt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Kläre das vor dem Wechsel schriftlich mit dem Amt. Welche Nachweise das Amt dafür verlangt, erfährst du ebenfalls dort.
Beispiele für wichtige Gründe bei einem Studiengangwechsel
Feste Beispiele für wichtige oder unabweisbare Gründe nennt § 7 Abs. 3 BAföG nicht. Ob ein Grund anerkannt wird, entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall. Kläre das vor dem Wechsel schriftlich mit dem Amt.
Studienort und BAföG-Satz
Achte auf Studiengebühren und Lebenshaltungskosten am neuen Studienort. Die BAföG-Bedarfssätze sind bundesweit einheitlich und steigen in teuren Städten nicht (§ 13 BAföG).
Häufige Fragen zu BAföG und Studiengangwechsel
Gibt es beim Studiengangwechsel eine Frist für das BAföG?
Eine eigene Antragsfrist nennt § 7 Abs. 3 BAföG nicht, wohl aber eine Semestergrenze: An Hochschulen zählt ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Beim erstmaligen Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wird ein wichtiger Grund in der Regel vermutet. Stelle den Antrag für die neue Fachrichtung rechtzeitig und kläre deinen Fall vorher schriftlich mit dem Amt für Ausbildungsförderung.
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